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- Satzung
der
"Münchener Elternstiftung
Lichtblicke für schwerkranke und
krebskranke Kinder "
München
Präambel
Die
Stiftung wird durch den "Verein zur Förderung des
Eltern-Kind-Kontaktes im Krankenhaus e. V." (EKiKo)
und mit dessen Mitteln errichtet. Sie soll im
Wesentlichen seine Aktivitäten fortführen.
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
Die
Stiftung führt den Namen "Münchener Elternstiftung
Lichtblicke für schwerkranke und krebskranke
Kinder ". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche
Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
§ 2
Stiftungszweck
- Die
Stiftung hat den Zweck, schwerkranken und
krebskranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu helfen
und Ihre Angehörigen zu unterstützen.
- Der
Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende
Maßnahmen verwirklicht:
- Familien-
und kindgerechte Krankenhausbedingungen für
schwerkranke und krebskranke Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörigen, z. B.
Aufenthaltsräume für Mütter, Mutter-Kind-Einheiten;
- Unterstützung
von Kinderkliniken mit sächlichen
und persönlichen Mitteln;
- finanzielle
Hilfen für schwerkranke und krebskranke
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörigen
während des Krankenhausaufenthalts und im Anschluss an deren Krankenhausaufenthalt,
soweit Unterstützungsbedürftigkeit besteht
(§ 53 Nr. 2 AO);
- finanzielle
Unterstützung der Fort- und Weiterbildung im
Sinne des Stiftungszwecks der Mitarbeiter von
Kinderkliniken durch Übernahme der
Sachkosten für die Fort- und Weiterbildung;
- finanzielle
Unterstützung präventiver Maßnahmen und
Nachsorge;
- Bereitstellung
von Wohnungen für die Unterbringung von
schwerkranken und krebskranken Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Angehörigen während
der Behandlung, soweit Unterstützungsbedürftigkeit
besteht (§ 53 Nr. 2 AO);
- gezielte
Unterstützung anerkannter Forschungsprojekte
und -ziele auf dem Gebiet der Behandlung
schwerkranker und krebskranker Kinder,
Jugendlicher und junger Erwachsener.
- Beschaffung
von Mitteln für die Unterstützung von schwerkranken und
krebskranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie
deren Angehörigen auch durch andere steuerbegünstigte
Körperschaften.
Im
Einzelfall entscheidet der Vorstand entsprechend den
Richtlinien des Beirats, auf welche Weise diese
Stiftungszwecke am besten zu erreichen sind.
- Die
Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder
einer geeigneten öffentlichen Behörde
finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung
stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen
nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die
Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
- Die
Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die
Stiftung darf keine juristische oder natürliche
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen
begünstigen.
- Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit
widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das
Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand
dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das
Grundstockvermögen beläuft sich auf 409.033,50 EUR (ursprünglich: 800.000,00 DM).
Es besteht aus einem Teil am:
- Wertpapierkonto
bei der Münchner Bank e. G. Volkbank (BLZ
701 900 00), Kontonummer: 72832828;
- Festgeldkonto
bei der Münchner Bank e. G. Volkbank (BLZ
701 900 00), Kontonummer: 62832828;
Vermögensumschichtungen
sind zulässig. Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen
an, soweit sie dazu bestimmt sind.
§ 5
Stiftungsmittel, Geschäftjahr
- Die
Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den
Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus
Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht
zur Stärkung des Grundstockvermögens
bestimmt sind.
- Es
dürfen die steuerlich zulässigen Rücklagen
gebildet werden.
- Das
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr
§ 6 Stiftungsorgane
- Organe
der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.
- Die
Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Die
Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz
der Ihnen entstandenen notwendigen Kosten. Die
Organe können ferner als Entschädigung für den
Zeitaufwand Ihrer Mitglieder eine angemessene
Pauschale beschließen. § 3 Abs. 3
dieser Satzung ist zu beachten.
§ 7 Der
Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus drei Personen. Der erste
Vorstand wird vom Stifter bestellt; danach werden
seine Mitglieder vom Beirat gewählt. Ein
Mitglied des Beirates kann nicht zugleich
Mitglied des Vorstandes sein. Die Amtszeit der
Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre;
Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der
Amtszeit bleiben die Vorstände bis zur Wahl
eines Nachfolgers im Amt. Sie können vom Beirat
jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
- Der
Vorstand wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den
Vorsitzenden bei Verhinderung in allen
Angelegenheiten vertritt.
- Der
Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich;
seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführungsbefugnis
dem Vorstandsvorsitzenden.
- Der
Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und
Beschlüssen des Beirates die Geschäfte der
laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des
Beirates dringliche Anordnungen zu treffen und
unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon
hat dieser dem Beirat spätestens in der nächsten
Sitzung Kenntnis zu geben.
- Für
die laufenden Geschäfte kann der Vorstand
Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstandes
oder des Beirates können nicht Angestellte der
Stiftung sein.
- Für
den Geschäftsgang des Vorstandes gelten die
Bestimmungen des § 9 dieser Satzung
entsprechend.
§ 8 Der Beirat
- Der
Beirat besteht aus sieben Personen und setzt sich
wie folgt zusammen:
- drei im
Sinne des Satzungszwecks betroffene Eltern;
bei der ersten Bestellung drei Personen aus
dem Vorstand des Vereins zur Förderung des
Eltern-Kind-Kontaktes im Krankenhaus (EKiKo e. V.)
oder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder;
- ein Arzt
und ein Mitarbeiter der Pflege oder des
psychosozialen Teams der Harlachinger
Kinderklinik, hilfsweise aus einer anderen Münchener
Kinderklinik;
- zwei Repräsentanten
des öffentlichen Lebens, vorzugsweise aus
Politik, medizinischer Wissenschaft,
Wirtschaft und Recht.
Die
Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt fünf Jahre;
die erste Bestellung erfolgt durch den Stifter.
Danach ergänzt sich der Beirat durch Kooptation. Das
gilt auch für den Fall, dass ein Beiratsmitglied
vorzeitig ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig.
Ausgeschiedene Beiratsmitglieder bleiben bis zur Wahl
eines Nachfolgers im Amt.
- Der
Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden
bei Verhinderung in allen Angelegenheiten
vertritt.
- Der
Beirat entscheidet in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten und beaufsichtigt den
Stiftungsvorstand. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Beschlussfassung
über die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern
sie im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 EUR
oder jährlich insgesamt 50.000,00 EUR übersteigen und
nicht in einem bereits genehmigten Wirtschaftsplan enthalten
sind;
- Genehmigung
des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen
Wirtschaftsplanes;
- Kontrolle
der Haushalts- und Wirtschaftsführung unter
Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers oder
Steuerberaters;
- Feststellung
der Jahresrechnung;
- Wahl der
Vorstandsmitglieder (§ 7 Abs. 1 Satz
2, 2. Halbsatz);
- Beschlussfassung
über Änderungen der Stiftungssatzung und
Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der
Stiftung.
§ 9
Geschäftsgang des Beirates
- Der
Beirat wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu
einer Sitzung einberufen. Ladungsfehler gelten
als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder
anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch
erfolgt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn
zwei Mitglieder des Beirates dies aus wichtigem
Grund verlangen.
- Der
Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
sofern kein Fall des § 10 vorliegt; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Der
Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.
- Über
die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen,
die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen
Mitgliedern der Stiftungsorgane und der
Stiftungsaufsicht zuzuleiten.
- Wenn
kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse
im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 10
dieser Satzung.
- Der
Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der
Stiftung
- Beschlüsse
über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung
(Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der
Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des
Beirats. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung
nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Beschlüsse sind mit einer Stellungnahme der zuständigen
Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.
- Wird die
Zustimmung aller Mitglieder des Beirats nicht erreicht, so kann
innerhalb eines Monats eine zweite Sitzung mit gleichem
Beschließungsgegenstand einberufen oder ein schriftliches
Umlaufverfahren eingeleitet werden. Hierbei
entscheidet der Beirat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
§ 11
Vermögensanfall
Bei
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der
Stiftung an den Dachverband Deutsche Leukämie-Forschungshilfe
Aktion für krebskranke Kinder e. V., Bonn, der es
unmittelbar und ausschließlich in einer dem
Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden hat oder
ersatzweise einer Einrichtung mit ähnlicher, gemeinnütziger
oder mildtätiger Zweckbestimmung zuführt.
§ 12
Stiftungsaufsicht
Die
Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von
Oberbayern.
§ 13
Inkrafttreten
Die
Neufassung der Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die
Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Stiftungssatzung vom 21.10.1996 in der Fassung vom 16.11.2004 (genehmigt
durch die Regierung von Oberbayern mit RS vom 15.03.2005) außer Kraft.
München, 7.
Dezember 2005
gez. Thomas Elb
Vorstandsvorsitzender
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