Spenden Sie können die Ziele
der Stiftung unterstützen, wenn Sie Ihre Spende auf
eines der folgenden Spendenkonten überweisen (
Bitte beachten Sie, dass seit 01.01.2007 die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 % (§ 10 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) erhöht wurde. Zustiftungen Eine weitere Möglichkeit der Unterstützung besteht darin, mit Ihrer Zuwendung das Grundstockvermögen der Stiftung zu stärken. Sie müssen dies zum Zeitpunkt der Spende ausdrücklich bestimmen. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine so genannte Zustiftung. Zustiftungen dürfen von der Stiftung nicht zur Finanzierung der satzungsmäßigen Ausgaben, sondern nur zur Erhöhung des Grundstockvermögens eingesetzt werden. Sie tragen ab diesem Zeitpunkt durch die daraus resultierenden höheren Kapitalerträge des Grundstockvermögens dazu bei, die Ziele der Stiftung langfristig und nachhaltig zu fördern. Begünstigt durch das neue, rückwirkend zum 01.01.2007 gültige Steuerrecht, können Sie (und auch Ihr Ehegatte) für eine Zustiftung einmalig im Zehnjahreszeitraum 1.000.000,00 EUR als Sonderausgabenabzug gem. § 10 b Abs. 1 a Satz 1 EStG geltend machen. Wenn Sie dazu
noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
( oder: Online-Spende über das Spendenportal Steuerliche
Hinweise Bei Spenden über 200,00 EUR oder in den Fällen, in denen die vorgenannte Vereinfachungsregel nicht anwendbar ist, erhalten Sie unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung zugesandt. Bitte denken Sie in jedem Fall daran, Ihre vollständige Adresse (zumindest PLZ und Straße) auf dem Überweisungsträger oder Einzahlungsbeleg im Feld "Verwendungszweck" anzugeben. Angaben über
die Steuerbegünstigung |
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