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Stiftungszweck (§ 2 der Satzung)

 
  1. Die Stiftung hat den Zweck, schwerkranken und krebskranken Kindern und Jugendlichen zu helfen und ihre Angehörigen zu unterstützen.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  • Familien- und kindgerechte Krankenhausbedingungen für schwerkranke und krebskranke Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörigen, z. B. Aufenthaltsräume für Mütter, Mutter-Kind-Einheiten;
  • Unterstützung von Kinderkliniken mit sächlichen und persönlichen Mitteln;
  • finanzielle Hilfen für schwerkranke und krebskranke Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörigen während des Krankenhausaufenthalts und im Anschluss an deren Krankenhausaufenthalt, soweit Unterstützungsbedürftigkeit besteht (§ 53 Nr. 2 AO);
  • finanzielle Unterstützung der Fort- und Weiterbildung im Sinne des Stiftungszwecks der Mitarbeiter von Kinderkliniken durch Übernahme der Sachkosten für die Fort- und Weiterbildung;
  • finanzielle Unterstützung präventiver Maßnahmen und Nachsorge;
  • Bereitstellung von Wohnungen für die Unterbringung von schwerkranken und krebskranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Angehörigen während der Behandlung, soweit Unterstützungsbedürftigkeit besteht (§ 53 Nr. 2 AO);
  • gezielte Unterstützung anerkannter Forschungsprojekte und -ziele auf dem Gebiet der Behandlung schwerkranker und krebskranker Kinder und Jugendlicher.

Im Einzelfall entscheidet der Vorstand entsprechend den Richtlinien des Beirats, auf welche Weise diese Stiftungszwecke am besten zu erreichen sind.

 
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