- Die
Stiftung hat den Zweck, schwerkranken und
krebskranken Kindern und Jugendlichen zu helfen
und ihre Angehörigen zu unterstützen.
- Der
Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende
Maßnahmen verwirklicht:
- Familien-
und kindgerechte Krankenhausbedingungen für
schwerkranke und krebskranke Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörigen, z. B.
Aufenthaltsräume für Mütter, Mutter-Kind-Einheiten;
- Unterstützung
von Kinderkliniken mit sächlichen
und persönlichen Mitteln;
- finanzielle
Hilfen für schwerkranke und krebskranke
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörigen
während des Krankenhausaufenthalts und im Anschluss an deren Krankenhausaufenthalt,
soweit Unterstützungsbedürftigkeit besteht
(§ 53 Nr. 2 AO);
- finanzielle
Unterstützung der Fort- und Weiterbildung im
Sinne des Stiftungszwecks der Mitarbeiter von
Kinderkliniken durch Übernahme der
Sachkosten für die Fort- und Weiterbildung;
- finanzielle
Unterstützung präventiver Maßnahmen und
Nachsorge;
- Bereitstellung
von Wohnungen für die Unterbringung von
schwerkranken und krebskranken Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Angehörigen während
der Behandlung, soweit Unterstützungsbedürftigkeit
besteht (§ 53 Nr. 2 AO);
- gezielte
Unterstützung anerkannter Forschungsprojekte
und -ziele auf dem Gebiet der Behandlung
schwerkranker und krebskranker Kinder und
Jugendlicher.
Im
Einzelfall entscheidet der Vorstand entsprechend den
Richtlinien des Beirats, auf welche Weise diese
Stiftungszwecke am besten zu erreichen sind.
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