- Die Stiftung
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Die Mittel
der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
- Die Stiftung
darf keine juristische oder natürliche Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen
begünstigen.
- Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit
widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
|