- Der Vorstand
besteht aus drei Personen. Der erste Vorstand
wird vom Stifter bestellt; danach werden seine
Mitglieder vom Beirat gewählt. Ein Mitglied des
Beirates kann nicht zugleich Mitglied des
Vorstandes sein. Die Amtszeit der Mitglieder des
Vorstandes beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist
zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die
Vorstände bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Sie können vom Beirat jederzeit aus wichtigem
Grund abberufen werden.
- Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei
Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.
- Der Vorstand
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich;
seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführungsbefugnis
dem Vorstandsvorsitzenden.
- Der Vorstand
führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen
des Beirates die Geschäfte der laufenden
Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Beirates
dringliche Anordnungen zu treffen und
unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon
hat dieser dem Beirat spätestens in der nächsten
Sitzung Kenntnis zu geben.
- Für die
laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte
anstellen. Mitglieder des Vorstandes oder des
Beirates können nicht Angestellte der Stiftung
sein.
- Für den
Geschäftsgang des Vorstandes gelten die
Bestimmungen des § 9 dieser Satzung
entsprechend.
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