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Der Vorstand (§ 7 der Satzung)

 
  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Beirat gewählt. Ein Mitglied des Beirates kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstände bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Sie können vom Beirat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführungsbefugnis dem Vorstandsvorsitzenden.
  4. Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Beirates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Beirates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat dieser dem Beirat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
  5. Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates können nicht Angestellte der Stiftung sein.
  6. Für den Geschäftsgang des Vorstandes gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung entsprechend.
 
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