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Berufliche Integration nach einer Krebserkrankung -
Welche Hilfen bietet das Sozialrecht?

 

Autorin: Maren Bösel

Während des Junge-Leute-Seminars im Herbst 2000 haben wir uns schon einmal mit diesem Thema beschäftigt. Wir konnten nicht alle Fragen zu Ende diskutieren. Ich möchte noch einmal die wichtigsten Hilfen und offen gebliebene Fragen benennen.

Warum ist dieses Thema für viele so wichtig: weil ...

  • Berufswünsche wie Seifenblasen zerplatzen
  • Gestellte Anforderungen zu hoch scheinen, um sie zu bewältigen
  • Interessen und Schwerpunkte sich verändert haben

Was heißt eigentlich berufliche Integration?
Dauerhafte Eingliederung in Arbeit und Beruf: Diesem Ziel geht die berufliche Rehabilitation voraus. Die erforderlichen Hilfen haben die Aufgabe, die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, auszugleichen oder wieder herzustellen.

Rechtliche Grundlagen
"Leistungen zur beruflichen Rehabilitation können Personen erhalten, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen." (§ 19 SGBIII)

Berufliche Ersteingliederung
Die Berufsberatung des Arbeitsamtes ist nicht nur Ansprechpartner bei Fragen zur Berufsausbildung oder Studium für Schulabgängerinnen ohne Einschränkungen, sondern auch für junge Menschen mit einem Handicap. Zur Förderung der beruflichen Integration muss aus Sicht der Berufsberatung die vorliegende Behinderung und die spezifische berufliche Eignung durch die Fachdienste des Arbeitsamtes festgestellt werden. Hierzu zählt der Ärztliche Dienst und der Psychosoziale Dienst. Es ist auf jeden Fall zu empfehlen darauf zu drängen, dass bereits vorliegende ärztliche und psychologische Stellungnahmen Berücksichtigungen finden.
Wichtig ist auch, sich so früh wie möglich an die Berufsberatung zu wenden, da es oft zwischen 6-8 Wochen dauert, bis es zu einem Termin bei den Fachdiensten des Arbeitsamtes kommt und weitere 2-4 Wochen, bis der zuständige Berufsberater den Bericht über die Begutachtung erhält.
Einige Berufsberatungen haben eine spezielle Rehaberatung. Die anfängliche Prozedur bei der Begutachtung ist meines Wissens die gleiche.
Je nach Ergebnis der Untersuchungen durch den Ärztlichen- und Psychologischen Dienst des Arbeitsamtes gibt es verschiedene Schritte und Hilfen zur Berufsausbildung, die ich im folgenden kurz darstellen möchte.
Wichtig ist auch hierbei, die individuellen Vorstellungen und Gefühle zu formulieren. Die Entscheidung liegt bei dem Ratsuchenden.

Berufsausbildung
Berufsvorbereitende Maßnahmen (§ 19 SGBIII)

  • Förderlehrgänge
  • tip Lehrgang (testen, informieren, probieren)
  • Grundausbildungslehrgang
  • Betriebspraktika

Diese Förderungsmaßnahmen haben vielerorts verschiedenen Charakter, sowohl von der inhaltlichen Struktur wie auch von den Teilnehmern. Schaut Euch die Maßnahmen im Vorfeld persönlich an.

Betriebliche Ausbildung

  • besondere Ausbildungsregelungen (§ 48 Berufsbildungsgesetz, § 42b HwO) in Verbindung mit dem SGB III

Finanzielle Förderung

  • ausbildungsbegleitende Hilfen (Stützunterricht etc.) § 241 Abs. 1 SGB III
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung § 236 SGB III

Technische Hilfen

  • Zuschüsse zur behindertengerechten Ausgestaltung des Ausbildungsplatzes § 237 SGB III
  • Ansprechpartner technische Berater beim Arbeitsamt

Prüfungsmodifikationen

  • Besondere Organisation der Prüfung (z. B. Einzel- statt Gruppenprüfung - Minderung des Konkurrenzdrucks)
  • Besondere Gestaltung der Prüfung (z. B. Zeitverlängerung)
  • Zulassung spezieller Hilfen

Wichtig ist, bei der Anmeldung zur Prüfung auf die vorliegenden Einschränkungen hinzuweisen.

Überbetriebliche Ausbildung (§ 101 ff. SGB III)

  • Berufsbildungswerke sind überregionale Einrichtungen zur beruflichen Erstausbildung. Informationen dazu erhält man beim zuständigen Arbeitsamt.

Berufliche Wiedereingliederung
Rehaberatung des Arbeitsamtes informiert über folgende Leistungen:

  • Probebeschäftigung: Zuschüsse an den Arbeitgeber nach § 238 SGB III
  • Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze: § 237 SGB III
  • Arbeitserprobung: Klärung der beruflichen Eignung SGB III
  • Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen § 77-96 SGB III

Studium
Es gibt neben dem ganz normalen Weg weitere Möglichkeiten, den gewünschten Studienplatz zu bekommen. Umfangreiche Informationen bietet hierbei "zvs info" (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen).

  • Bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches
  • Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote)
  • Härtefallantrag (Zulassung zum Studium unabhängig von der Durchschnittsnote)

Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, sich mit der gewünschten Hochschule in Verbindung zu setzen und das Gespräch zu suchen, egal ob es sich um einen Studienplatz handelt, bei dem man sich über die ZVS bewerben muss, oder nicht. An den meisten Hochschulen gibt es spezielle Beraterinnen für Studenten mit Einschränkungen.

Unterstützung durch das Schwerbehindertengesetz?
Bereits während des Herbstseminars in Bonn haben wir angeregt diskutiert, ob es günstig ist, den Schwerbehindertenausweis zu beantragen bzw. zu erwähnen. dass man ihn hat.
Es ist schwer, eine klare und sichere Antwort darauf zu geben. Meines Erachtens ist man verpflichtet, die Frage nach einem Schwerbehindertenausweis wahrheitsgemäß zu beantworten. Ich würde jedem, der ein Handicap hat, das seine Leistungsfähigkeit im angestrebten bzw. gewählten Beruf beeinträchtigt, empfehlen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. In vielen Unternehmen gibt es Schwerbehindertenvertretungen.
Schwerbehinderte werden im Beruf durch verschiedene gesetzliche Hilfen geschützt.

  • Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers (§ 5-l2 SchwbG)
  • behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 14 und 31 SchwbG)
  • Kündigungsschutz (§ 15-22 SchwbG)
  • Aufgaben der betrieblichen Helfer (§ 23-29 SchbG) etc.

Abschließend möchte ich jeden motivieren, wenn nötig, einen dieser möglichen Wege zu gehen. Persönlich würde ich heute beruflich nicht da stehen, wo ich bin, wenn ich mich nicht hätte überzeugen lassen, dass es in Ordnung ist, einen Härtefallantrag zu stellen, um schnell zum Sozialpädagogikstudium zugelassen zu werden. Seid nicht zu eitel.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Maren Bösel
eMail:
maren.boesel@web.de

Quelle: "Total Normal - Zeitschrift für junge Leute mit Krebs", Nr. 21, Juli 2001 - Mit freundlicher Genehmigung der Autorin

 
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