Zustiftung

Eine weitere Möglichkeit der Unterstützung besteht darin, mit Ihrer Zuwendung das Grundstockvermögen der Stiftung zu stärken. Sie müssen dies zum Zeitpunkt der Spende ausdrücklich bestimmen. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine so genannte Zustiftung. Zustiftungen dürfen von der Stiftung nicht zur Finanzierung der satzungsmäßigen Ausgaben, sondern nur zur Erhöhung des Grundstockvermögens eingesetzt werden.
Sie tragen ab diesem Zeitpunkt durch die daraus resultierenden höheren Kapitalerträge des Grundstockvermögens dazu bei, die Ziele der Stiftung langfristig und nachhaltig zu fördern. Begünstigt durch das aktuell geltende Steuerrecht können Sie (und bei Zusammenveranlagung auch Ihr Ehegatte) für eine Zustiftung einmalig im Zehnjahreszeitraum 1.000.000,00 EUR als Sonderausgabenabzug gem. § 10 b Abs. 1 a Satz 1 EStG geltend machen.